Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen
der Oertel Gerüstbau GmbH ab 01.01.2011
1. Definitionen
Auftragnehmer ist die Firma Oertel Gerüstbau GmbH, Dresdner Str. 46, 01796 Pirna. Auftraggeber ist der in der Auftragsbestätigung genannte Vertragspartner, sofern derjenige, dem die erbrachte Vertragsleistung unmittelbar zugute kommt.
2. Vertragsschluss
2.1. Umseitiges bzw. beigefügtes Kostenangebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in Ausschreibungsfällen enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus, soweit nicht anders vereinbart, die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B+C, mit Ausnahme der in Punkt 2.2. dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen der für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN Bestimmungen. sowie der Kommentar DIN 18451 und 18299 Gerüstbauarbeiten von Heiermann und Keskari in der jeweils neusten Auflage. Ferner gelten, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, alle sämtlich in der jeweils gültigen Fassung, als Vertragsgrundlage. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit diese nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen. Ihnen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabsprachen sind nur rechtsverbindlich und Vertragsgrundlage, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden.
2.2. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Punkte 4.7, sowie 5.3.23, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden. DIN 18451 Punkt 4.7 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigem Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. DIN 18451 Punkt 4.7.1 Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt der AG die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste insbesondere den freibeweglichen Einzelteilen. DIN 18451 Punkt 4.7.2. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AN den vertragsmäßigen Zustand auf schriftliche Aufforderung - in N o t f ä l l e n auch fernmündlich - durch den AG wieder herzustellen. DIN 18451 Punkt 4.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der AN zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der AG die gesamten Kosten und Mehraufwände zu übernehmen. DIN 18451 Punkt 5.3.23 Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des AG, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist in jedem Fall besenrein zurückzugeben. Der AN behält sich eine Weiterberechnung der Reinigungskosten - bei Nichtbeachtung der Reinigungspflicht - durch den AG vor.
3. Rückgabepflicht / Sauberkeit der Gerüste
Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurück zu geben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen. Im Interesse des AG wird die Anwesenheit des AG oder eines Vertreters des AG zum Abbautermin empfohlen. Der AG steht für alle, während der Gebrauchsüberlassung, eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial, ohne Rücksicht auf ein Verschulden ein. Es sei denn, er weist nach, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß, bei vertraglicher Nutzung, Ursache war.
4. Freigabe von Gerüsten / Freimeldungsfristen
4.1. Die Freigabe von Gerüsten aller Art muss mindestens drei Werktage vor Beendigung der Gebrauchsüberlassung bei uns schriftlich vorliegen. Verspätete oder kurzfristige Abbaufristen gehen zu Lasten des AG. Zwingt ein Notfall den Abbau vor dieser Frist, berechnen wir diesen Mehraufwand, für Umplanung, an den AG weiter.
4.2 Die Vorhaltezeit verlängert sich bis zur endgültigen Abbauzeit, kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nicht nach Ablauf der Freimeldungsfrist oder zum freigemeldeten Termin abgebaut werden. Die An- und Abfahrtskosten eines Einsatzes, an dem nicht fristgemäß abgebaut werden kann, trägt der AG.
5. Schäden an einzurüstenden Sachen und Gewährleistung
5.1 Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe dieser, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt.
5.2 Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe dieser, die witterungsbedingt oder durch unbefugte Personen entstehen haftet allein der AG.
5.3 Für offensichtliche Schäden aller Art die nicht sofort bei uns angezeigt werden ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen. Bei anderen Schäden verlängert sich diese Frist auf drei Werktage nach ihrer Entstehung.
5.4 Wir haften nicht für Schäden, welche aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des AG bzgl. Statik und Tragfähigkeit von Gebäude- oder Geländeteilen entstehen. Für fehlerhaft aufgestellte Gerüste übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
5.5. Gewährleistung besteht grundsätzlich nur für die Dauer der Standzeit der Gerüste.
6. Höhere Gewalt und sonstige Vertragsbedingungen
6.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Vertragsleistung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperre, Störung der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und zwar einerlei, ob sie bei der Oertel Gerüstbau GmbH, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.
6.2 Den Mitarbeitern der Oertel Gerüstbau GmbH, muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.
6.3 Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten.
6.4 Schutz- und Fanggerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, Rückseiten von Giebeln etc. sind nur dann im Preis enthalten, wenn sie gesondert aufgeführt sind.
6.5 Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt werden. Bauliche Veränderungen am Material, an den Verankerungen oder das Anbringen von Schutznetzen etc. dürfen nur durch den Auftraggeber vorgenommen werden.
6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Gerüst arbeitenden Gewerke über die Art und den Umfang des Gerüstes zu informieren und die Gerüste entsprechend den aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu nutzen oder nutzen zu lassen.
6.7 Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes, fremder Grundstücke und Gebäude sowie Kosten für zu isolierende Anschlüsse von Stromleitungen sind vom Auftraggeber vor Aufstellung des Gerüstes einzuholen bzw. zu veranlassen. Mögliche Gebühren trägt der Auftraggeber.
6.8 Die Beleuchtung und die Absicherung des Gerüstes erfolgt ausschließlich auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers.
7. Zahlungsbedingungen/ Zahlungsverzug
7.1 Alle Formen von Rechnungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Abzug binnen 10 Kalendertagen zu zahlen.
Jede von Punkt 7.1. abweichende Zahlungskondition bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Zinssätze für Überziehungskredite seiner Hausbank zu berechnen.
7.3 Nach Ablauf unseres Zahlungszieles wird nach angemessener Frist das Gerüst kostenpflichtig gesperrt. Wir sind verpflichtet nach fruchtlosem Ablauf dieser Sperrfrist von 10 Tagen das Gerüst abzubauen. Alle Kosten und Folgekosten gehen zu Lasten des Schuldners.
7.4 Bei Erreichen eines Limits für Auftragsvolumen einzelnen Kunden sind wir berechtigt bis zum vollständigen Ausgleich der Schuld die Arbeit einzustellen, den Vertrag zu kündigen oder kommende Aufträge nur gegen Vorkasse auszuführen.
8. Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Pirna bzw. das Landgericht Dresden. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.